Bei vielen Familien bleibt am Ende des Monats nicht mehr viel Geld in der Haushaltskasse über. Gut, dass es vom Staat immerhin das Kindergeld gibt. Jeden Monat bekommt man für jedes seiner Kinder Geld. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt und ist je nach Anzahl der Kinder gestaffelt. Aktuell im Jahre 2018 sind es 194 Euro für das erste und zweite Kind. Für das dritte Kind gibt es 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Aber wie lange bekommen Eltern eigentlich Kindergeld?
Für wen wird Kindergeld gezahlt?
Zunächst muss geklärt werden, für wen überhaupt Kindergeld gezahlt wird. Für Kinder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird grundsätzlich Kindergeld gezahlt. Unter bestimmten Bedingungen kann das Kindergeld sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden.
Befindet sich das Kind obwohl es bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat weiter in einer schulischen Ausbildung, dann wird weiterhin Kindergeld gezahlt.
Auch wenn das Kind sich noch in der Ausbildung befindet wird weiterhin gezahlt. Im Gegensatz zur alten Regelung von vor 2012 muss das gesamte Kindergeld auch nicht mehr zurückgezahlt werden wenn ein bestimmtes Einkommen durch das Kind überschritten wird.
Die Ausbildung muss dem Gesetzgeber nach von gewisser Ernsthaftigkeit sein. Diese liegt vor wenn „Zeit und Arbeitskraft“ des Kindes bzw. Ausbildenden derart in Anspruch genommen werden, dass das gewünschte Berufsziel auch erreicht wird. Zweifellos liegt dieser Fall nicht vor, wenn die Ausbildungs- oder Studiendauer deutlich von der Norm abweicht (Stichwort: Dauerstudent).
Das Amt kann, insbesondere beim Studium an einer Hochschule, in regelmäßigen Abständen Nachweise über die Ausbildungsfortschritte bzw. Studienfortschritte des Kindes verlangen. Diese können in Form von Bescheinigungen durch Universität oder der Berufsschule erbracht werden. In absoluten Einzelfällen können auch ganze Arbeiten oder Hausarbeiten durch das Amt angefordert werden. Letztes geschieht jedoch nur in Ausnahmefällen.
In Zeit ausgedrückt genügen dem Amt nachweisbare 10 Ausbildungs- bzw. Unterrichtsstunden pro Woche. Werden weniger Wochenstunden aufgebracht, muss man dem Amt darlegen, dass zum Beispiel der Unterricht in einer bestimmten Anzahl von Stunden pro Woche vor- bzw. nachbereitet wird.
Übrigens: Befindet sich das Kind in einer Überbrückungszeit also zum Beispiel zwischen Beendigung der Schule und der Aufnahme eines Studiums, dann kann das Kindergeld für bis zu vier Monate weitergezahlt werden.
Mein Kind sucht vergeblich eine Ausbildungsstelle
Ist das Kind zwischen 18 und 25 Jahre alt und ist ausbildungssuchend dann wird Kindergeld nur gezahlt, wenn es auf Grund von Erfolglosigkeit keinen Ausbildungsplatz findet. Es muss sich ernsthaft darum bemühen. Das Amt wird dafür Nachweise verlangen. Diese können zum Beispiel durch Vorlage der abgeschickten Bewerbungen bzw. der Antwortschreiben erfolgen.
Kindergeld bei Behinderung
Leidet das Kind an einer Behinderung, dann kann das Kindergeld unter Umständen über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden. Durch die Behinderung ist es dem Kind unmöglich seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Zudem darf das Kind den Grundfreibetrag (Aktuell 2018: 9.000 Euro) nicht überschreiben.
Kindergeld bei vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung
Hat das Kind bereits eine Ausbildung gemacht und möchte danach auf diese Ausbildung aufbauen oder studieren, dann wird nur unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld gezahlt. Die Einkommensgrenze ist wie am Anfang erwähnt nicht mehr vorhanden. Dafür wird zwischen „schädlichen“ und „unschädlichen“ Tätigkeiten unterschieden.
So wird eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden pro Woche als „unschädlich“ angesehen. Dabei ist eine Tätigkeit im Rahmen Ausbildungsdienstverhältnisses bzw. des Studiums (z.B. im Referendariat) ausdrücklich von dieser Schädlichkeit ausgenommen. Unschädlich sind grundsätzlich die sogenannten Mini-Jobs (450 Euro) oder grundsätzlich nur auf Kurzfristigkeit angelegte Arbeitsverhältnisse.
Wichtig: Für das Amt bedeutet Ausbildung nicht Ausbildung. Für das Amt ist wichtig ob man mit der bereits erfolgten Ausbildung einen Beruf ausüben kann.
Bundesfreiwilligendienst
Der Wehrdienst wurde 2011 abgeschafft. Viele junge Menschen möchte jedoch am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Hier wird, sofern das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, üblicherweise weitergezahlt. Jedoch muss der Bundesfreiwilligendienst an einer staatlich anerkannten Trägerschaft absolviert werden. Zudem darf das Kind noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.